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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für unsere sämtlichen Angebote und Verträge gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie bei der Industrie- und Handelskammer in Eindhoven (NL) hinterlegt wurden.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON DAMEN PLASTICS BV

mit Sitz in Nuenen (NL)

Artikel 1: Anwendbarkeit

  1. Für alle Angebote, die von bzw. an Damen unterbereitet werden, alle mit Damen geschlossenen Übereinkünfte wie auch deren Erfüllung und alle Verträge mit Damen sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Die Anwenderbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, unter welcher Bezeichnung auch immer sie geführt werden, wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und sie gelten erst, nachdem sie ausdrücklich schriftlich von Damen bestätigt wurden.
  3. Als Auftraggeber im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten außerdem dessen Vertreter, Handlungsbevollmächtigte sowie Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger

Artikel 2: Angebote

  1. Alle Angebote von Damen sind unverbindlich und haben eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen.
  2. Für fehlerhafte bzw. abweichende Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Muster oder andere Spezifikationen in Angeboten oder Auftragsbestätigungen haftet Damen nicht, da sie lediglich als Richtangaben bereitgestellt werden.
  3. Alle Angebote werden kostenlos unterbreitet. Sie bleiben im Eigentum von Damen und können jederzeit von Damen zurückgefordert werden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Damen dürfen die entsprechenden Unterlagen, Muster etc. nicht kopiert oder auf irgendeine andere Weise vervielfältigt, nachgemacht, veröffentlicht oder Dritten gezeigt bzw. ausgehändigt werden.
  4. Damen haftet nicht für Unstimmigkeiten der Angaben, Zeichnungen etc. oder Empfehlungen, die Damen von dem Auftraggeber oder in dessen Auftrag zur Vertragserfüllung bereitgestellt wurden. Damen ist nicht dazu verpflichtet, die vom Auftraggeber oder über ihn durch Dritte eingegangenen Angaben oder Unterlagen zu kontrollieren. Es wird von deren Richtigkeit ausgegangen. Der Auftraggeber stellt Damen bezüglich des oben Genannten hinsichtlich der ggf. aus den genannten Unstimmigkeiten hervorgehenden Ansprüchen Dritter frei.

Artikel 3: Zustandekommen und Änderung der Verträge

  1. Ein Auftrag ist für Damen erst dann verbindlich, wenn der Auftrag entweder von Damen schriftlich bestätigt worden ist oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Damen mit der Erfüllung des Auftrags angefangen hat.
  2. Zum Nachweis des Auftragsinhaltes wird davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung und/oder verwaltungstechnische Angaben von Damen, wie beispielsweise die sich auf den Auftrag beziehende Rechnung, den Vertrag vollständig und richtig wiedergeben.
  3. Der Auftraggeber trägt das Risiko hinsichtlich von Missverständnissen bezüglich des Inhalts und der Erfüllung des Vertrags, wenn diese durch von Damen nicht, nicht korrekt, nicht fristgerecht oder unvollständig erhaltenen Spezifikationen oder andere Mitteilungen bedingt werden, die mündlich oder von einer vom Auftraggeber betrauten Person bzw. mithilfe technischer Mittel, wie beispielsweise ein Telefon, Faxgerät oder ähnliche Kommunikationsmittel übermittelt wurden.

Artikel 4: Preise

  1. Unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen gelten alle Preise für die Lieferung ab Werk/Lager, inklusive Verpackung und exklusive Mehrwertsteuer. Der Gefahrübergang auf den Auftraggeber findet mit dem Verlassen des Werks/Lagers statt. Er hat sich hinsichtlich dieses Risikos ausreichend zu versichern.
  2. Im Fall nachweisbarer Änderungen von Preisen, die Zulieferer von Damen Damen in Rechnung stellen und/oder nachweisbarer Änderungen anderer Faktoren, die den Selbstkostenpreis mitbestimmen, wie Energiekosten, Umweltauflagen, Materialien, Löhne, Steuern, Rechte, Lasten, Wechselkurse, Frachtkosten u. Ä. nach der Unterbreitung des Angebots bzw. nach dem Zustandekommen des Vertrags hat Damen das Recht, unter Einhaltung der diesbezüglich gesetzlich geltenden Bestimmungen, die vereinbarten Preise dementsprechend zu ändern und zwar ungeachtet der Tatsache, ob die Änderungen für Damen bereits beim Abschluss des Vertrags vorhersehbar waren oder nicht. Eine solche Änderung gewährt dem Auftraggeber nicht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Jede von Damen ausgestellte Rechnung wird sich auf die geänderten Preise stützen.

Artikel 5: Bestimmungen hinsichtlich des Produkts

  1. Damen hat seine Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferung einer bestimmten Produktmenge erfüllt, wenn 10 % mehr oder weniger der bestellten Menge abgeliefert wurden.
  2. Die vom Auftraggeber oder in dessen Namen Damen zur Verfügung gestellten Teile, die auf, in oder an dem von Damen zu fertigenden Produkt angebracht bzw. verarbeitet werden müssen, sind Damen in der erforderlichen Menge mit einem Zuschlag von 10 % fristgerecht, kostenlos und franko an das Werk zu liefern.
  3. Der Auftraggeber haftet für die Damen zur Verfügung gestellten Teile oder anderen Waren und für deren gute Anwendbarkeit. Damen geht unter Vorbehalt anderer schriftlich vereinbarter Bestimmungen ohne jegliche Überprüfung davon aus, dass diese Teile etc. ohne Weiteres in, auf oder an dem zu fertigenden Produkt anwendbar, zu montieren oder zu verarbeiten sind.
  4. Wenn die entsprechenden Teile zu spät geliefert werden bzw. nicht von Damen zu verarbeiten sind und das zu einem Produktionsstillstand führt, haftet der Auftraggeber für sämtliche Schäden, die Damen infolge dieses Stillstands entstehen.

Artikel 6: Transport und Risiko

  1. Damen kümmert sich um eine derartige Verpackung und einen sachgerechten Schutz der abzuliefernden Waren, dass sie ihren Zielort unter normalen Transportbedingungen in einem guten Zustand erreichen.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 kümmert sich Damen um den Transport der abzuliefernden Waren an den vereinbarten Ort bzw. die vereinbarten Orte. Wenn kein Lieferort vereinbart oder mitgeteilt wurde, ist das Werk von Damen der Lieferort.
  3. Wenn Damen zur Verpackung und/oder zum Transport der Waren (Flach-)Paletten, Verpackungskisten, Boxen, Behälter etc. zur Verfügung gestellt hat oder von einem Dritten zur Verfügung hat stellen lassen – eventuell gegen Leistung von Pfand oder einer Kaution – hat der Auftraggeber die Pflicht (es sei denn, dass es sich um Einwegverpackung handelt) diese Verpackungs- und/oder Transportmaterialien auf eigene Rechnung an die von Damen mitgeteilte Anschrift zurückzuschicken.

Artikel 7: Lieferung

  1. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die von Damen zur Ablieferung angebotenen Waren in Empfang zu nehmen.
  2. Eine von Damen mitgeteilte Lieferzeit gilt auf keinen Fall als äußerster Termin, es sei denn das wurde ausdrücklich schriftlich so vereinbart.
  3. Ausschließlich wenn eine Lieferzeit ausdrücklich schriftlich als äußerster Termin vereinbart wurde, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Damen die bestellten Waren nicht innerhalb dieser Frist geliefert hat, jedoch erst nachdem Damen per Einschreiben eine zumutbare Nachfrist zur Erfüllung seiner Lieferpflichten gesetzt wurde.
  4. Die Lieferfrist beginnt erst nachdem der Vertrag zustande gekommen ist, alle die zur Vertragserfüllung notwendigen Angaben und Objekte vom Auftraggeber in den Besitz von Damen überführt wurden, eine gegebenenfalls vereinbarte Vorauszahlung erfolgt ist und gegebenenfalls ein Muster genehmigt wurde.
  5. Im Fall der nicht fristgerechten Lieferung infolge von höherer Gewalt seitens Damen gelten in Abweichung zu den Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels die Bestimmungen des Artikels 11 bezüglich höherer Gewalt.

Artikel 8: Garantie, Abnahme und Reklamation

  1. Damen gewährleistet, dass die gelieferten Waren, unter Berücksichtigung der üblichen und/oder vereinbarten Toleranz, den vereinbarten Größen entsprechen und gewährt dem Auftraggeber eine zweimonatige Gewährleistungsfrist für Fabrikations- und/oder Materialmängel der gelieferten Waren.
  2. Damen gewährleistet, dass der Entwurf, die Zusammensetzung und die Qualität der Waren, die auf Grundlage der Bestellung geliefert werden müssen, in jeder Hinsicht allen diesbezüglichen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, wie sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten, entsprechen.
  3. Der Garantieanspruch erlischt umgehend in den folgenden Fällen:

– Wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber Damen nicht fristgerecht erfüllt, er wird jedoch nach der vollständigen Zahlungsleistung wieder wirksam.

– Wenn der Auftraggeber oder einer seiner Abnehmer bei der Nutzung gegen die bereitgestellten Gebrauchshinweise verstößt oder auf andere Weise bei der Nutzung einen Fehler macht, zum Beispiel wenn die Waren zu einem Zweck genutzt werden, wie er von Damen nicht vorgesehen ist.

– Wenn der Auftraggeber oder einer seiner Abnehmer Änderungen an den gelieferten Waren angebracht hat oder hat anbringen lassen.

  1. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die gelieferten Waren unverzüglich nach ihrem Empfang hinsichtlich ihrer Art, Menge, Maße sowie etwaiger Fabrikations- und/oder Materialmängel zu überprüfen.
  2. Jegliche Reklamation bezüglich der Menge des gelieferten Produkts muss innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung im Besitz von Damen sein. Wenn das nicht der Fall ist, wird davon ausgegangen, dass die Menge, wie auf dem Frachtbrief, dem Lieferschein oder einem ähnlichen Dokument aufgeführt, vom Auftraggeber als richtig akzeptiert worden ist.
  3. Eine Reklamation bezüglich einer etwaigen unkorrekten Durchführung der Bestellungen oder der Qualität der gelieferten Waren hat innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung zu erfolgen.
  4. Nach Ablauf der oben genannten Fristen wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Lieferung vollständig akzeptiert hat. Reklamationen nach Ablauf der oben genannten Fristen brauchen von Damen dementsprechend nicht mehr in Bearbeitung genommen zu werden.
  5. Retoursendungen werden von Damen ausschließlich akzeptiert, nachdem sie von Damen im Voraus genehmigt wurden und wenn sie franko verschickt werden.
  6. Auch wenn Reklamationen und Beschwerden in Bearbeitung genommen werden, gilt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers weiterhin unvermindert.
  7. Die Haftung von Damen auf Grundlage der Absätze 1 und 2 beschränkt sich auf die Nachbesserung der innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretenen Mängel an Materialien oder der Verarbeitung – insoweit das zumindest in zumutbarer Weise möglich ist – oder den Ersatz. Das unterliegt dem Ermessen von Damen und geht auf Kosten von Damen, alles jedoch bis zu höchstens dem Rechnungsbetrag für die entsprechenden Waren. Wenn Damen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Waren von Dritten bezogen hat, wird jedoch eine maximale Garantieleistung für diese Waren gewährt, wie diese Dritten sie Damen gewähren.
  8. Der Auftraggeber stellt Damen hiermit gegenüber jeglichen Schadenersatzansprüchen von Dritten frei, die aus diesem Vertrag hervorgehen mögen.

Artikel 9: Zahlungsleistung

  1. Rechnungen, die Damen dem Auftraggeber schickt, müssen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen worden, auch wenn sich die Rechnungen auf Waren beziehen, die auf Abruf geliefert werden oder wenn es eine Teillieferung betrifft. Bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist wird die Erfüllung aller vom Auftraggeber akzeptierten Bestellungen aufgeschoben bis die gesamte Zahlung stattgefunden hat bzw. bis zu der von Damen festzusetzenden Nachfrist.
  2. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf jegliche Ermäßigungen oder Entschädigungen, welcher Art auch immer, wenn sie ihm nicht von Damen schriftlich zuerkannt werden.
  3. Wenn der gemäß der Rechnung fällige Betrag nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vom Auftraggeber beglichen wird, hat Damen das Recht, dem Auftraggeber bezüglich der Gesamtforderung, ohne dass es der Inkenntnissetzung bedarf, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen, die sich auf den zu jenem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 2 % belaufen.
  4. Wenn sich Damen gezwungen sieht, die unbezahlt gebliebene Rechnung oder einen Teil davon Dritten zum Forderungseinzug zu übergeben, hat Damen das Recht, beim Auftraggeber eine Vergütung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einzufordern.
  5. Die außergerichtlichen Kosten werden auf einen Mindestbetrag von 15 % der Hauptsumme festgelegt, zuzüglich der bereits fälligen Verzugszinsen, mit einem Mindestbetrag von 350,- € exklusive Mehrwertsteuer.
  6. Damen hat jederzeit das Recht vom Auftraggeber Sicherheiten für die Zahlungsleistung zu verlangen. Wenn der Aufforderung zur Sicherheitsstellung nicht innerhalb von 10 Tagen entsprochen wird, befindet sich der Auftraggeber ohne weitere Ankündigung in Verzug und wird der Auftrag als beendet betrachtet.

Artikel 10: Eigentumsvorbehalt und -übergang

  1. Alle von Damen dem Auftraggeber zu liefernden und gelieferten Waren bleiben im Eigentum von Damen bis der Auftraggeber sämtliche seiner Verpflichtungen gegenüber Damen bezüglich der entsprechenden, der vergangenen und folgenden ähnlichen Lieferungen, bezüglich von Damen erbrachten oder zu erbringenden zusätzlichen Tätigkeiten, wie auch bezüglich der Forderungen von Damen an den Auftraggeber zur Einhaltung seiner Übereinkünfte mit Damen, erfüllt hat.
  2. Der Auftraggeber hat die Pflicht, Damen unverzüglich über Ansprüche bzw. Anstrengungen Dritter zu unterrichten, die sie erheben bzw. unternehmen, um Waren, die sich im Eigentum von Damen befinden, in ihre Macht zu bekommen bzw. als Entschädigung zu fordern. Der Auftraggeber hat die Pflicht, seinerseits alles zu tun, was in seiner Macht steht, um die Eigentumsrechte von Damen zu schützen.
  3. Wenn der Auftraggeber die in diesem Artikel aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt, hat Damen das Recht, nach der Inverzugsetzung jedoch ohne Einschaltung eines Gerichts, die Waren, die sich auf Grundlage des Eigentumsvorbehalts oder auf andere Weise – noch – im Eigentum von Damen befinden, zurückzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Damen über den Ort zu unterrichten, wo sich die Waren befinden, die Waren als Eigentum von Damen zu identifizieren und gewährt Damen jetzt bereits für einen solchen Fall die Erlaubnis, die entsprechenden Gelände und Gebäude zum Zweck der Rücknahme der Waren zu betreten bzw. betreten zu lassen.

Artikel 11: Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt auf Seiten von Damen liegt vor, wenn Damen die Vertragserfüllung aufgrund der im Folgenden aufgeführten Gründe nicht zugemutet werden kann: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Feuer, Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsniederlegung, Betriebsbesetzung, Aussperrung, Import- und Exporthindernisse, behördliche Maßnahmen, Defekte an Maschinen, Störungen bei der Energieversorgung. Dies alles in Bezug auf Umstände innerhalb des Betriebs von Damen wie auch von Dritten, von denen Damen die benötigten Materialien oder Rohstoffe vollständig oder teilweise bezieht, sowie bei Lagerung oder während des Transports, in eigener Regie oder nicht und ferner aufgrund aller sonstigen Ursachen, die ohne Schuld und außerhalb des Einflussbereichs von Damen entstanden sind.
  2. Im Fall der höheren Gewalt hat Damen nach eigenem Ermessen die Wahl, die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Auftraggeber gegenüber schadenersatzpflichtig zu sein.
  3. Wenn der Auftraggeber Damen diesbezüglich schriftlich ermahnt, ist Damen verpflichtet, ihn innerhalb von acht Tagen schriftlich über seine Entscheidung zu unterrichten.
  4. Wenn Damen seine Verpflichtungen beim Eintreten der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat, ist Damen berechtigt, die gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen separat und zwischenzeitlich in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, diesen Rechnungsbetrag zu begleichen als würde es sich um einen separaten Vertrag handeln.

Artikel 12: Haftung und Haftungsausschluss

  1. Die Haftung von Damen beschränkt sich, unter Vorbehalt der geltenden Garantiepflicht, in allen Fällen auf höchstens den Betrag, wofür Damen diesbezüglich versichert ist. Beim Fehlen einer jeglichen Versicherungsdeckung, aus welchem Grund auch immer, beschränkt sich die Haftung von Damen auf den Rechnungsbetrag der schadensverursachenden Waren, exklusive Mehrwertsteuer.
  2. Jede weitere Haftung, sei es für mittelbare oder unmittelbare Schäden, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, Damen von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der Garantie.

Artikel 13: Geistige Eigentumsrechte und gewerbliche Schutzrechte

  1. Im Fall der Fertigung von Artikeln nach Zeichnungen, Mustern, Modellen oder anderen Hinweisen im weitesten Sinne des Wortes, die Damen vom Auftraggeber oder über ihn von Dritten erhalten hat, nimmt der Auftraggeber die vollständige Garantie auf sich, dass durch die Fertigung und/oder die Lieferung dieser Artikel keine Patent-, Marken- oder Nutzungsrechte, Handelsmodelle oder jegliche andere Rechte von Dritten verletzt werden. Der Auftraggeber stellt Damen von allen etwaigen Damen gegenüber geltend zu machenden Ansprüchen frei. Wenn ein Dritter auf Grundlage eines jeglichen vermeintlichen Rechts, wie gerade aufgeführt, einen Einwand gegen die Fertigung und/oder Lieferung erhebt, hat Damen das Recht, die Fertigung und/oder Lieferung unverzüglich einzustellen und eine Entschädigung für die entstandenen Kosten zu verlangen, unbeschadet etwaiger weiterer Schadenersatzansprüche von Damen.
  2. Damen hat die Pflicht, den Auftraggeber unverzüglich über die bei ihm eingegangenen Einwände seitens Dritter gegen die Fertigung und/oder Lieferung des entsprechenden Artikels zu unterrichten.

Artikel 14: Kündigung

  1. Wenn:
  2. der Auftraggeber jegliche Verpflichtung gegenüber Damen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  3. der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder einen Insolvenzantrag gestellt hat, einen Zahlungsaufschub beantragt oder beantragt hat oder wenn er Schuldner in einem – eventuell auch vorläufigen – Insolvenzverfahren ist.
  4. ein Teil des Eigentums oder das gesamte Eigentum des Auftraggebers beschlagnahmt wurde.
  5. der Auftraggeber infolge eines Gerichtsbeschlusses handlungsunfähig geworden ist oder seiner Freiheit beraubt wurde.
  6. der Auftraggeber aufgelöst oder liquidiert wird oder im Falle einer natürlichen Person stirbt.
  7. der Auftraggeber zur Arbeitsniederlegung übergeht oder bereits dazu übergegangen ist, der Betriebsübergang oder eines wichtigen Teils davon erfolgt, wie einschließlich der Einbringung seines Betriebs in einen neu zu gründenden oder bereits bestehenden Betrieb und der Auftraggeber noch nicht seine gesamten Verpflichtungen gegenüber Damen erfüllt hat, hat Damen aufgrund des Stattfindens der aufgeführten Umstände das Recht, ohne dass es der Warnung oder Inverzugsetzung oder Einschaltung eines Gerichts bedarf, den Vertrag entweder als erloschen zu betrachten, das Gelieferte als sein Eigentum zurückzufordern oder den Betrag, den der Auftraggeber Damen schuldet insgesamt zurückzuverlangen. Außerdem hat Damen das Recht, dem Auftraggeber gegenüber Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
  8. Um das Recht von Damen auf Rücknahme ausüben zu können, gewährt der Auftraggeber ihm jetzt bereits für die Zukunft die Erlaubnis, die Gelände und/oder Gebäude, wo sich die Waren befinden zu betreten bzw. betreten zu lassen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, Damen den Ort zu zeigen, wo sich die Waren befinden und sie als sein Eigentum zu identifizieren.

Artikel 15: Matrizen

  1. Wenn sich Damen um die Fertigung einer Matrize, Form, eines Hilfswerkzeugs o. Ä. zu kümmern hat, beginnt Damen erst mit der Herstellung nachdem der Auftraggeber Damen den vereinbarten Beitrag zu den Fertigungskosten geleistet hat. Ebenso beginnt Damen erst dann mit Änderungen, Verbesserungen oder Reparaturen an Matrizen etc., nachdem die dabei anfallenden (bei Bedarf geschätzten) Kosten bezahlt wurden. Wenn für die Tätigkeiten kein Preis ausdrücklich vereinbart wurde, bezahlt der Auftraggeber Damen auf dessen erste Aufforderung hin einen von Damen festzulegenden Kostenvorschuss.
  2. Matrizen etc., die von Damen gefertigt werden bzw. ganz oder teilweise auf unsere Weisung hin gefertigt werden, wofür der Auftraggeber die vereinbarten Kosten bezahlt hat, gehen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von Damen zur Fertigung des Produktes in Einsatz genommen werden, in das Eigentum des Auftraggebers über. Diese Matrizen etc. werden jedoch von Damen aufbewahrt, wenn sie nicht zur Fertigung eingesetzt werden und brauchen dem Auftraggeber erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Lieferung und/oder Bezahlung der letzten von ihm bei Damen getätigten Bestellung von Produkten, die mit diesen zu deren Fertigung erstellten Matrizen etc. hergestellt wurden – auf dessen schriftliche Aufforderung hin – zurückgegeben zu werden. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die Matrizen etc. innerhalb von vier Jahren nach der Ablieferung der letzten Bestellung bei Damen abzuholen. Wenn das nicht rechtzeitig erfolgt, setzt Damen schriftlich eine Nachfrist fest, innerhalb derer die entsprechen Objekte abgeholt werden müssen. Wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig reagiert, können die Matrizen etc. von Damen entsorgt werden, ohne dass Damen dem Auftraggeber gegenüber schadenersatzpflichtig wird. Der Auftraggeber ist zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die Damen aufgrund der Entsorgung entstehen.
  3. In Fällen, in denen der Auftraggeber die Matrize etc. liefert, werden sie dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin zurückgeschickt, jedoch erst nachdem die gesamten Forderungen, die Damen gegenüber dem Auftraggeber erhebt, erfüllt worden sind.
  4. Damen haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Matrizen etc., außer im Fall von Vorsatz oder grob schuldhaftem Handeln unsererseits. Für Vorsatz oder grob schuldhaftes Handeln von Untergebenen oder Nachunternehmen haftet Damen nicht. Wenn Damen haftet, werden die Matrizen etc. nach dem Ermessen von Damen entweder repariert oder ersetzt. Damen ist zu keiner weitergehenden Leistung einschließlich der Schadenersatzleistung verpflichtet. Damen ist nicht dazu verpflichtet, die sich in unserem Besitz befindliche Matrize etc. gegenüber Schäden, aufgrund welcher Ursache auch immer, zu versichern.
  5. Insofern Damen auf dem Angebot oder auf der Auftragsbestätigung angegeben hat, für welche Zahl von Schlägen oder Produkten eine Matrize etc. in der Regel brauchbar ist, wird davon ausgegangen, dass die Matrize etc. nach dieser Stückzahl bzw. nach der Herstellung dieser Stückzahl nicht mehr für die weitere Fertigung geeignet ist. Wenn eine solche Angabe beim Angebot oder bei der Auftragsbestätigung nicht stattgefunden hat, wird Damen den Auftraggeber unterrichten, sobald sich herausstellt, dass eine Matrize etc. nicht mehr für die aus wirtschaftlicher Sicht vertretbare Fertigung geeignet ist. In einem solchen Fall werden dem Auftraggeber außerdem die Kosten, die für die Reparatur oder den Ersatz anfallen, vorgelegt. Bei der Beurteilung, ob die Fertigung aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar ist, sind auch der technologische Fortschritt und die entsprechende Anpassung des Betriebs, sowohl bezüglich des Volumens wie auch der Arbeitsintensität, in Erwägung zu ziehen. Solange eine Matrize etc. nach den oben genannten Maßstäben noch für die Herstellung geeignet ist und bei Damen aufbewahrt wird, gehen die Wartungskosten für den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ersteinsatz bei regelmäßigen Nachbestellungen der damit zu fertigenden Produkte auf die Rechnung von Damen. Matrizen etc., die nach den oben genannten Maßstäben nicht mehr für die Herstellung geeignet sind, brauchen von Damen nicht mehr zurückgegeben zu werden und dürfen von Damen entsorgt werden, ohne dass Damen dem Auftraggeber gegenüber schadenersatzpflichtig ist.

Artikel 16:

Damen hat das Recht zur Vertragserfüllung Dienstleistungen und Lieferungen von Dritten zu nutzen.

Artikel 17: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge und Übereinkünfte, auf die sie Anwendung finden, gilt ausschließlich das niederländische Recht.
  2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bezüglich des Zustandekommens und/oder Erfüllung der in Absatz 1 genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Verträge ist, insofern die gesetzlichen Bestimmungen das zulassen, nach dem Ermessen von Damen entweder Den Bosch (NL) oder Eindhoven (NL) oder der Ort, an dem der Auftraggeber seinen Geschäftssitz bzw. Wohnsitz hat

Es handelt sich hier um eine Übersetzung der niederländischen Geschäftsbedingungen. Es gilt die niederländische Originalfassung.

 

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